Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Neukölln

Präambel

Neukölln ist einer der interessantesten und facettenreichsten Bezirke Berlins. Das Potenzial an Zukunftsfähigkeit, das in dieser Bündelung von Buntheit, Kreativität und zugleich Beständigkeit liegt, für den Lebens-, Wohn- und Arbeitsraum Neukölln transparent und produktiv zu machen, hat sich diese Stiftung zum Ziel gesetzt. Sie ist überparteilich und offen über konfessionelle Grenzen hinweg.
Seit Hunderten von Jahren ist Neukölln ein Ort der Zuwanderung und der Zuflucht. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung leben mehr als 300 000 Menschen aus über 160 Nationen in diesem Berliner Stadtbezirk. Bürgerinnen und Bürger haben diese Stiftung ins Leben gerufen, um das friedliche Zusammenleben in einem multiethnischen Neukölln und die Verbesserung der Lebensverhältnisse nachhaltig zu fördern.
In einer Welt, die nach Einheit in Humanität und nach Vielfalt in Gerechtigkeit sucht, ist das Zusammenleben von Menschen aus vielen unterschiedlichen Kulturen und sozialen Schichten eine besondere Herausforderung. Sie ist aber auch eine besondere Chance für die Entwicklung einer friedlichen, produktiven, kreativen, zukunftsfähigen Gesellschaft und für ein Leben in und mit kultureller Diversität. Kommenden Generationen möchten wir eine Erbschaft hinterlassen, die zu ihrem Lebensglück beiträgt.
Die Bürgerstiftung Neukölln ruft alle Bewohnerinnen und Bewohner zur Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens auf und lädt sie zur ehrenamtlichen Mitarbeit, zu Zustiftungen und zu Spenden ein.

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Neukölln“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§2 Stiftungszweck

  1. Stiftungszweck ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Kultur, Erziehung und Berufsbildung, Völkerverständigung und des Umweltschutzes. Die Stiftung kann auch Zwecke der Forschung und Wissenschaft fördern, wenn diese die in § 2 Absatz 5 u. 6 genannten Kriterien erfüllen.
  2. In diesem Rahmen kann die Stiftung durch eine befristete finanzielle Förderung insbesondere neue Projekte und Initiativen anderer steuerbegünstigter Körperschaften in ihrer Startphase unterstützen, um diese in die Lage zu versetzen, ihre Aktivitäten eigenständig fortzuführen.
  3. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck in eigenen Vorhaben, z.B. in der Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Initiierung von bürgerschaftlichem Engagement etwa durch Jugendliche oder Seniorinnen und Senioren.
  4. Weiterhin verwirklicht sie ihren Zweck in Vorhaben von anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung. Die Förderung besteht insbesondere in finanziellen Zuwendungen der Stiftung und in der Mitarbeit der von der Stiftung für gemeinnütziges Engagement gewonnenen Bürger.
  5. Die Stiftungszwecke werden insbesondere erreicht durch Förderung von Projekten auf den Gebieten der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke, die
    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der schulischen, außerschulischen und beruflichen Ausbildung bzw. deren Ergänzung sowie bei ihrem Start im Berufs- und gesellschaftlichen Leben unterstützen, oder
    • in Konfliktzonen insbesondere in multiethnischen Zusammenhängen friedliche partnerschaftliche Lösungsstrategien entwickeln, oder
    • auf dem Gebiet von Kunst und Kultur neue Impulse für die Zukunft des Bezirks Neukölln und dessen kulturelle Diversität geben können, oder
    • zur Integration von gesellschaftlich benachteiligten Gruppen beitragen, oder
    • das Zusammenleben der verschiedenen Kulturen erleichtern, oder
    • die Kommunikation und Kooperation verschiedener gesellschaftlicher und ethnischer Gruppen verbessern, oder
    • der europäischen und internationalen Verständigung dienen, insbesondere mit Neuköllner und Berliner Partnerstädten.
  6. Die Stiftung fördert oder initiiert wissenschaftliche Untersuchungen, die Fragestellungen aus dem Förderungsbereich analysieren oder die Auswirkungen von Fördermaßnahmen bewerten. Sie bewirkt damit z.B. die Evaluation der geförderten Projekte. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden zeitnah jedermann zugänglich gemacht.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

  1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus rund 70.000 EUR in bar.
  2. Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
  3. Zustiftungen können durch den/die Zuwendungsgeber/in einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000 EUR ferner mit einem Namen verbunden werden.
  4. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  5. Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden. Das kann auch zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung erfolgen.
  6. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; dabei handelt es sich um
    1. Erträge des Stiftungsvermögens,
    2. Spenden gemäß § 4 Absatz 6.
  2. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§6 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind
    1. die Stiftungsversammlung,
    2. der Stiftungsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.

§7 Stiftungsversammlung

  1. Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, d.h. aus Personen, die mindestens 500 EUR zum Stiftungsvermögen beigetragen haben, sowie aus den Zustiftern und Zustifterinnen gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung, wenn deren Zustiftung 500 EUR oder mehr beträgt.  Sie kann auf Vorschlag des Stiftungsrates um Personen erweitert werden, die den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch bürgerschaftliches Engagement im Sinne des Stiftungszweckes verdient gemacht haben. Der Vorschlag des Stiftungsrates bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stiftungsversammlung. Die Anzahl dieser bestätigten ehrenamtlichen Mitarbeiter („Zeitstifter“) darf nicht mehr als 25% der der Stiftungsversammlung angehörenden Kapitalstifter stellen.Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich in der Stiftungsversammlung durch eine Person ihres Vertrauens aufgrund schriftlicher Vollmacht stimmberechtigt vertreten lassen.
  2. Juristische Personen können der Stiftungsversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt angehören, wenn und solange sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der Stiftungsversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Die Stiftung steht ausdrücklich auch Gruppen offen, die sich ausschließlich zu dem Zweck bilden, einen Stiftungsbeitrag zu leisten. Sofern die Gruppenmitglieder gemeinsam den in Absatz 1 genannten Mindestbeitrag für die Stiftung erbringen, können sie in der Stiftungsversammlung durch eine autorisierte Person vertreten werden. Die Autorisierung muss nachvollziehbar protokolliert und von allen Mitgliedern der Gruppe unterschrieben sein.
  3. Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll.
  4. Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung wird in dem zu jedem Quartalsbeginn zu aktualisierenden Mitgliederverzeichnis nachgewiesen. Stimmberechtigt sind nur die in diesem Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitglieder. Wer bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der im Januar 2014 von den Stiftungsgremien beschlossenen Satzungsänderung Mitglied der Stiftungsversammlung war, bleibt dauerhaft Mitglied der Stifterversammlung. Wer Mitglied der Stiftungsversammlung war und wegen Ablaufs der Amtszeit nach den Bestimmungen der Satzung in der Fassung vor dem Beschluss über die Satzungsänderung am 22.01.2014 aber ausgeschieden ist, hat das Recht, wieder Mitglied in der Stiftungsversammlung zu werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.“Zeitstifter“, die im weiteren nach § 7 Absatz (1) zur Stiftungsversammlung hinzu kommen, werden auf jeweils 5 Jahre Mitglied der Stiftungsversammlung. Dieser Zeitraum kann wiederholt um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz (1) wiederum erfüllt sind.Maßgeblich für den jeweiligen Beginn der Mitgliedschaft ist für die an der Gründung der Bürgerstiftung beteiligten Stifter und Stifterinnen der Tag der Bekanntgabe der Anerkennung der Stiftung, im Übrigen gilt das Zuflussprinzip.Die Namen der Mitglieder der Stiftungsversammlung sowie die Dauer von deren Zugehörigkeit zu diesem Organ sind der Aufsichtsbehörde gegenüber von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern mit legitimierender Wirkung nach außen nachzuweisen.
  5. Die Stiftungsversammlung wählt, abgesehen vom ersten Stiftungsrat, und vorbehaltlich § 8 Absatz 3 die Mitglieder des Stiftungsrates. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder. Pro Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich werden, so ist nur noch die Anzahl der Stimmen entscheidend, die der/die Kandidat/in erreicht hat.
  6. Die Stiftungsversammlung wählt ferner aus ihrer Mitte zwei Revisoren, die der Stiftungsversammlung über ihre Prüfungstätigkeit im Rahmen der vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuberufenden Jahresversammlung Bericht erstatten. Aufgabe der Revisoren ist es insbesondere, zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnungen erfolgt ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob Erstattungen / Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die Stiftungsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
  7. Die Mindestbeträge, die zur Begründung und Aufrechterhaltung der Rechte in der Stiftungsversammlung in § 7 Absatz 1 und 2 dieser Satzung festgelegt sind, können von der Stiftungsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im Wege der Satzungsänderung verändert werden.
  8. Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder der Stiftungsversammlung, mindestens aber zehn Personen dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Die Sitzungen der Stiftungsversammlungen werden, sofern die Stiftungsversammlung nichts anderes bestimmt, von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Stiftungsversammlung beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.

§8 Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, maximal neun Personen. Er wird vorbehaltlich der Regelungen in § 15 von der Stiftungsversammlung gewählt.
    Die Amtszeit beträgt maximal sechs Jahre. Die jeweilige Dauer wird vor der Wahl von der Stiftungsversammlung festgelegt. Die Wählbarkeit zum Stiftungsrat setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus. Die jeweilige Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates wird durch die Stiftungsversammlung festgelegt. Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
  2. Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und wählt den/die Vorsitzende/n des Stiftungsrates und dessen/deren Stellvertreter/in. Danach wählt er den Vorstand der Stiftung. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie der/die Schatzmeister/in werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt. Sind weitere Vorstandsmitglieder zu wählen, so geschieht dies in einem weiteren, geheimen Wahlgang.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Treten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig von ihrem Amt zurück, erfolgt eine Nachwahl der ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder durch die Stiftungsversammlung. Im Falle des Satzes 2 ist der Stiftungsrat erst nach erfolgter Nachwahl wieder beschlussfähig.
  4. Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger als zehn Personen, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. In diesem Fall hat er rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen.
  5. Der Stiftungsrat ist gemeinsam mit dem Vorstand und der Stiftungsversammlung zuständig für die Änderung dieser Satzung soweit sie den Stiftungszweck oder die Zusammensetzung der Organe berührt. Gleiches gilt für die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung. Entsprechend gleichlautende Beschlüsse müssen mit Ausnahme desjenigen über die Anhebung der Mindestbeiträge zur Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung (vgl. § 7 Absatz 7) jeweils mit mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes gefasst werden. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit derartiger Beschlüsse die Zustimmung der Stiftungsversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich. Alle übrigen Satzungsänderungen werden von der Stiftungsversammlung mit Mehrheit bestimmt.
  6. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
  7. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen ferner
    • die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
    • die Entlastung sowie die Wahl und die Abberufung des Vorstandes.
  8. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch die Stiftungsversammlung abberufen werden. Wichtige Gründe sind zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.

§9 Geschäftsgang des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen.Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Geht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung eines schriftlich gestellten Antrags keine Antwort ein, gilt dies als Ablehnung des Antrags durch das betreffende Mitglied. Nicht im Umlaufverfahren können jedoch Wahlen, Abberufungen und Abstimmungen zu Satzungsänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung durchgeführt werden.
  2. Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jeweils der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder sein / ihr/e Stellvertreter/in, anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
  4. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieser Satzung gilt jede Beschlussvorlage im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren die Mehrheit der Mitglieder, ihr zustimmt. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates dem Antrag zustimmen.
  5. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  6. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei Bedarf vom stellvertretenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist dieser bzw. diese gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig zu werden.
  7. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen. Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter und Stifterinnen im Stiftungsgeschäft bestellt wird, werden die Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
  2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt mindestens zwei und maximal vier Jahre. Die jeweilige Dauer wird vor der Wahl vom Stiftungsrat festgelegt.
    Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat abgewählt werden. Wichtige Gründe sind z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
  4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. lm Innenverhältnis sind die zwei Mitglieder des Vorstandes gehalten, die Vertretung nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wahrzunehmen.
  5. Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor. Beide sind vom Stiftungsrat zu genehmigen.
  6. Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung einen/e Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
  7. Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
  9. Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.
    Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.
  10. Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungsrates (vgl. § 9) gelten sinngemäß für den Vorstand.

§11 Einrichtung und Aufgabe der Fachausschüsse

  1. Die Stiftung kann Fachausschüsse einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Fachausschüsse und legt zuvor die Dauer ihrer Berufung fest. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie eine/n Stellvertreter/in. Fachausschüsse können externe Sachverständige zur beratenden Mitarbeit einladen.
  2. Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets, die Erarbeitung von entsprechenden Empfehlungen und die Mitwirkung an der Projekt bezogenen Arbeit der Bürgerstiftung Neukölln. Soweit die Mitglieder der Fachausschüsse nicht bereits der Stiftungsversammlung angehören, sind sie berechtigt, an der Stiftungsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Vor Entscheidungen über die Förderung von Projekten sind die Vorsitzenden der einschlägigen Fachausschüsse anzuhören, sofern die Ausgabe für das einzelne Projekt im Laufe des Geschäftsjahres den Betrag von 2.500 ? überschreitet. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung und die Verfügung über Stiftungsmittel
    dürfen den Fachausschüssen nicht übertragen werden.
  3. Der Vorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung.
  4. Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

§12 Kuratorium, Ehrenkuratoren; Freunde der Bürgerstiftung Neukölln

  1. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Vertreter kann das Kuratorium zu Sitzungen unter seiner Leitung laden. Die Sitzungen dienen der Beratung des Vorstandes.
  2. Der Stiftungsrat kann Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenkuratoren berufen, die Stiftungsrat und Vorstand beraten und unterstützen. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Der Berufungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit aller Stiftungsratsmitglieder.
  3. Persönlichkeiten, die sich bereit erklären, die Stiftung durch Zuwendungen zu unterstützen und/oder in ihr unentgeltlich mitzuarbeiten, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand „Freunde der Bürgerstiftung Neukölln“ werden.

§13 Änderung des Zwecks der Stiftung, Zusammenlegung der Stiftung und Aufhebung

  1. Die Änderung des Zwecks der Stiftung, ihre Aufhebung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur auf dem in § 8 Absatz 5 vorgesehenen Weg vorgenommen werden. Die entscheidenden Sitzungen des Stiftungsrates und des Vorstandes erfordern bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder eine Dreiviertel-Mehrheit. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Änderung des Zwecks der Stiftung ist auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig, insbesondere wenn nach Auffassung des Stiftungsrats die Durchführung von Teilzwecken unzeitgemäß oder unzweckmäßig ist, das Anliegen einer Bürgerstiftung in Neukölln durch eine andere Zwecksetzung besser erfüllt werden kann oder eine Zweckerweiterung zur Ermöglichung von Zustiftungen sinnvoll ist.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der aufgehobenen Stiftung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht Berlins.

§15 Übergangsvorschrift

  1. Solange das Stiftungsvermögen den Betrag von 500.000 EUR (fünfhunderttausend Euro) nicht erreicht hat, sind einzige Organe der Stiftung der Vorstand und die Stiftungsversammlung. Dem Vorstand obliegen sämtliche Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und des Stiftungsrates nach der vorstehenden Satzung. Der Vorstand wird durch Zuwahl von der Stiftungsversammlung ergänzt. Solange gemäß dieser Übergangsvorschrift noch kein Stiftungsrat existiert, hat die Stiftungsversammlung gegenüber dem Vorstand die Aufgaben und Befugnisse nach § 8 Absatz (6) und (7) sowie nach § 10 Absatz (9) wahrzunehmen. Während der Gültigkeit dieser Übergangsvorschrift gilt § 8 Absatz (5) mit der Maßgabe, dass die Zustimmung der Stiftungsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich ist. Die Amtszeit des Übergangsvorstandes endet mit der erstmaligen Berufung eines Vorstandes durch den Stiftungsrat, spätestens sechs Monate nach erfolgter Berufung des ersten Stiftungsrats. § 11 Absatz 1 (Bildung von Fachausschüssen) der Satzung findet sinngemäß für den Übergangsvorstand Anwendung.
  2. Die durch den/die Vorsitzende/n des Vorstandes einzuberufende Stiftungsversammlung beruft die ersten fünf Mitglieder des Stiftungsrats, sobald das Stiftungsvermögen den Betrag von 500.000 EUR erreicht hat.

Stand: 22.1.2014